1.1.5 Pistensicherung
Eine vollkommene Verkehrssicherheit kann auf Schipisten nicht erreicht werden. Die Gefahren, die sich aus dem Wesen einer Schiabfahrt ergeben, muss der Schifahrer in Kauf nehmen und selbst bewältigen. • [Fußnote: OGH 23.3.1993, 2 Ob 526/93, ZVR 1993/135.] Allerdings muss der Pistenhalter die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, sodass die Anlage insbesondere keine unvorhergesehenen Gefahren bringt. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Auflage, § 1319a ABGB Rz 24e.]