3.3 Pächter und Pachtvertrag
Pächter
Zur Pachtung einer Jagd sind physische Personen, juristische Personen und Jagdgesellschaften zugelassen. Jagdgesellschaften bestehen aus zumindest zwei physischen Personen, die sich vertraglich zum Zweck der Pachtung eines Jagdgebietes zusammenschließen. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagdausübung unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck einen Jagdleiter zu bestellen. In einigen Bundesländern (zB Kärnten, Vorarlberg) ist die zulässige Anzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft von der Größe des gepachteten Jagdgebiets abhängig. Juristische Personen müssen ebenfalls einen Jagdverwalter oder Jagdleiter bestellen.