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Dokument-ID: 1030167
2.4 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 45 UVP-G normiert einige Verwaltungsstraftatbestände, zB betreffend das Durchführen oder Betreiben eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung (Strafrahmen: Geldstrafe bis zu EUR 35.000,–).