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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 UVP-Pflicht

Einzelne Vorhaben

Einer UVP zu unterziehen sind in Anhang 1 des UVP-G aufgezählte Vorhaben (in der Praxis knapp zwei Drittel davon in den Bereichen Energiewirtschaft [Z 4 bis Z 6: Kraftwerke, Windenergieanlagen], Infrastrukturprojekte [Z 9 bis Z 24: darunter Straßen, Eisenbahnstrecken, Flugplätze, Einkaufszentren, Park- und Campingplätze] und Abfallwirtschaft [Z 1 bis Z 3: Abfallbehandlungs- und -lagerungsanlagen und Deponien]), die die dort genannten Schwellenwerte erreichen bzw Kriterien erfüllen (§ 3 Abs 1 UVP-G).

In Spalte 1 und 2 des Anhanges 1 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind; der Unterschied zwischen beiden Verfahrenstypen liegt in der Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe des letzten Satzes des § 3 Abs 1 UVP-G.

In Spalte 3 des Anhanges 1 sind jene Vorhaben angeführt, die nur dann UVP-pflichtig sind, wenn eine der in Anhang 2 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete – Kategorie A (besonderes Schutzgebiet), B (Alpinregion), C (Wasserschutz- und Schongebiet), D (belastetes Gebiet [Luft]) oder E (Siedlungsgebiet) – vorliegt. Bei Vorhaben iSd Spalte 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass der schützenswerte Lebensraum oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; diesfalls ist eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Kriterien des § 3 Abs 5 UVP-G sind zu berücksichtigen und die Abs 7 und 8 leg cit anzuwenden (§ 3 Abs 4 UVP-G).

Die Einzelfallprüfung gem § 3 Abs 4 UVP-G beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen hat. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061).

Für die Änderung von Vorhaben gilt § 3a UVP-G.

Kumulierungsfähige Vorhaben

Bei Vorhaben, die die Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gem § 3 Abs 2 UVP-G im Einzelfall festzustellen, ob

  • aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und
  • daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen

ist.

Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die früher eingereicht oder beantragt wurden.

Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Die Kriterien des § 3 Abs 5 UVP-G sind zu berücksichtigen und die Abs 7 und 8 leg cit anzuwenden.

Schließlich ist die UVP ggf im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Das Hauptziel dieser Bestimmung liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. In die Prüfung der Kumulation sind gleichzeitig geplante oder beantragte Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen und in die Berechnung kumulativer Wirkungen einzubeziehen, da die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden muss (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034 [VwSlg 19.399 A/2016]).

Im Gesetz findet sich keine Grundlage für die Annahme, zu den zu berücksichtigenden kumulativen Wirkungen zählten nur für die Umwelt negative Wirkungen, nicht aber auch positive Effekte. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034 [VwSlg 19.399 A/2016]).

Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs 7 UVP-G (VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027).

Sowohl in § 3 Abs 2 als auch in § 3 Abs 4 UVP-G normiert der Gesetzgeber, dass § 3 Abs 7 UVP-G anzuwenden ist. Damit ist die Einzelfallprüfung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G durchzuführen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060). Nach § 3 Abs 2 UVP-G sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach § 3 Abs 4 UVP-G bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006).

Für die Änderung von Vorhaben gilt § 3a Abs 6 UVP-G.