Neu
Dokument-ID: 945075
1.11 Schutz hiebsunreifer Bestände
Als hiebsunreif gelten gleichaltrige Hochwaldbestände, die jünger als 60 Jahre sind (vgl § 80 Abs 3 ForstG 1975). Bei ungleichaltrigen, beispielsweise plenterartigen Beständen gilt als Hiebsunreifealter das durchschnittliche Alter von 60 Jahren, sofern mehr als die Hälfte der Bäume jünger sind.