5.2 „Postlaufprivileg“
Ein fristgebundenes Anbringen muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der (zuständigen) Behörde einlangen. Hiervon sieht § 33 Abs 3 AVG eine Ausnahme vor: Demnach werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz ist ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes.
Das Postlaufprivileg bewirkt, dass die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post (einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz) also zur Fristwahrung ausreicht.
Unter „Postlauf“ ist der Vorgang zwischen der Übernahme des Schriftstückes durch die Post (Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz) zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrages durch Übergabe an den bezeichneten Adressaten zu verstehen. Zur Wahrung einer Frist genügt es daher, dass das Anbringen innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, sofern der Postlauf durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde und die Eingabe bei der Behörde auch einlangt. • [Fußnote: VwGH vom 14.9.2004, Zl 2004/10/0097.]
Die Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz ist nur dann fristwahrend, wenn das Anbringen an die zuständige Behörde adressiert ist. Wird ein Schriftstück mit dem Zustelldienst an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf zu dieser in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde tatsächlich einlangt oder die unzuständige Behörde das (richtig adressierte) Schriftstück zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz übergibt, wird die Frist gewahrt. • [Fußnote: VwGH vom 16.12.2010, Zl 2010/07/0221.]
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das betreffende Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird; zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss das Schriftstück daher entweder beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird. Der Einwurf in einen Briefkasten löst somit den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben wird. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt. • [Fußnote: VwGH vom 24.9.2009, Zl 2009/18/0110.]
Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Der Beweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist aber zulässig. Dem Poststempel kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu. In einem solchen Fall – die öffentliche Urkunde begründet zunächst vollen Beweis – muss der Einschreiter den Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Poststempels führen. Einem Freistempelaufdruck hingegen kommt weder die Wirkung zu, den Postenlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung, dass das Poststück an dem im Freistempelaufdruck genannten Tag von der Post in Behandlung genommen wurde. • [Fußnote: VwGH vom 22.12.2011, Zl 2009/15/0133; vom 26.6.2013, Zl 2013/01/0027.]
Das Postlaufprivileg für Anbringen, die einem Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung übergeben werden, erfasst nicht die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen etwa durch Fax oder E-Mail. • [Fußnote: VwGH vom 23.5.2012, Zl 2012/08/0102; vom 20.10.2015, Zl Ra 2015/05/0058.]