6.4 Was man unter einer unzulässigen Servitutserweiterung versteht
Besteht eine Vereinbarung zwischen dem Wegeberechtigten und dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstückseigentümer, so richtet sich der Umfang dieser vertraglichen Servitut nach der getroffenen Vereinbarung. Falls keine Vereinbarung existiert und das Recht daher ersessen ist, bestimmt sich das Ausmaß einer ersessenen Servitut nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück zu Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde; des Weiteren richtet sich der Umfang nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Ersitzung der Dienstbarkeit.