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Dokument-ID: 941090
6.5 Tore und Schranken im Verlauf von Servitutswegen
Ob die Errichtung von Toren oder Schranken bzw gesamten Einfriedungen im Verlauf von Servitutswegen zulässig sind, richtet sich grundsätzlich nach der zwischen dem Servitutsberechtigten und dem Servitutsbelasteten getroffenen vertraglichen Vereinbarung. In der Regel werden solche Probleme jedoch eher nicht in einem Vertrag geregelt und daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Errichtung solcher Anlagen zulässig ist oder nicht.