1.2.3 § 93 StVO
§ 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen. Die Worte „die entlang der Liegenschaft … dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige“ in § 93 Abs 1 StVO sind sinnvollerweise dahin auszulegen, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende und abweichend vom Normalfall im Privateigentum stehende Gehsteig nicht „entlang“, sondern auf dem Grundstück verläuft. Hat der Grundeigentümer seine Pflichten teilweise durch Rechtsgeschäft überbunden, so haften beide für eine Verletzung dieser Pflicht. Aus der Tatsache des Sturzes allein kann noch nicht auf eine ein Mitverschulden begründende Unachtsamkeit eines wintertauglichen Schuhwerk tragenden Fußgängers geschlossen werden. • [Fußnote: OGH 23.03.2007, 2 Ob 156/05p; vgl. auch OGH 12.7.2007, 2 Ob 47/07m.]