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Dokument-ID: 1046891
8 Ablauf des Strafverfahrens
Zuständigkeit der „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ • [Fußnote: Vgl Aicher-Hadler, G. (2013), S 53.]
Die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ (WKStA – § 20a StPO) ist bundesweit ua für die Durchführung von Ermittlungsverfahren und Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem OLG wegen schwerer strafbarer Handlungen im Rahmen der Tatbestände nach §§ 304 bis 309 StGB zuständig, sofern die Tat mit einem EUR 3.000,– übersteigenden Wert des Vorteils in Zusammenhang steht.