Neu
Dokument-ID: 1080248
1.3 Dienstweg, Weisungsgebundenheit bzw Bindungswirkung rechtswidriger Weisungen
Allgemeines
Nach Art 20 Abs1 B-VG sind die Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Dieser Verfassungsgrundsatz gilt auch für die nachgeordneten Organwalter im Bereich der Gemeinden, und zwar auch insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden tätig werden.