1.4 Bauplatzbewilligung, Baumitteilung, Bauanzeige
Bauplatzbewilligung
Gegenstand des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist die faktische Eignung einer Grundfläche zur Bebauung. Als Bauplatz wird die konkrete Grundfläche verstanden, auf der ein Bauwerk errichtet werden soll.
Die Einleitung des Bauplatzbewilligungsverfahrens erfolgt durch Einbringung eines Antrags auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung durch den jeweiligen Grundeigentümer. Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung hat der Grundeigentümer die entsprechenden Unterlagen beizufügen.
Das Bauplatzbewilligungsverfahren wird mittels Erlassung eines Bescheids durch Erteilung einer Bauplatzerklärung beendet.
Das Bauplatzbewilligungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt:
Der Bauwerber hat gem § 14 Bgld BauG vor Planungsbeginn bei der zuständigen Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen. Auf Verlangen der Baubehörde hat diese mündlich oder schriftlich dem Bauwerber Auskunft zu erteilen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Bauplatzeigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt verloren geht. Man spricht in diesem Fall von der Durchbrechung der Rechtskraft.
Zu einem Erlöschen der Bauplatzbewilligung kommt es gem § 7 Abs 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan erlassen oder geändert wird und die Bauplatzbewilligung mit den neuen oder geänderten Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht übereinstimmt. Hingegen kommt es gem § 11 Abs 2 Niederösterreichische Bauordnung zu einem Erlöschen der Bauplatzbewilligung, wenn ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück umgewidmet wird und auf diese Weise die Baulandwidmung verliert. Man spricht in solch einem Fall von Invalidation. Eine weitere Möglichkeit, die Bauplatzeigenschaft zu verlieren, erfolgt durch Zeitablauf. Dieser Fall tritt ein, wenn die Bauplatzbewilligung befristet erteilt wurde.
Baumitteilung
Sinn und Zweck dieser Baumitteilung ist es, die jeweils zuständigen Baubehörde von der beabsichtigten Vornahme eines Bauvorhabens zwecks nachträglicher baubehördlichen Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Nicht erforderlich ist, dass die zuständige Baubehörde auf die Mitteilung des Bauwerbers und die Baudurchführung reagiert. Baumitteilungen können – abweichend von der Bestimmung des § 13 Abs 1 AVG – ausschließlich schriftlich bei der hierfür zuständigen Baubehörde eingebracht werden (§ 7 Abs 4 K-BO 1996, § 21 Abs 3 Stmk BauG).
Manche Bauordnungen wie beispielsweise die Kärntner Bauordnung, das steiermärkische Baugesetz und das burgenländische Baugesetz enthalten einige wenige mitteilungspflichtige Bauvorhaben.
Die Baumitteilung hat gem § 7 Abs 4 Kärntner Bauordnung lediglich den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer sowie eine kurze Beschreibung des Bauvorhabens zu enthalten.
Einbringungsstelle
Von der Behörde zu unterscheiden ist die Einbringungsstelle (Geschäftsstelle). Sie hat zwar manchmal, aber nicht immer, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung. Einbringungsstelle für die Behörde „Gemeinderat“ ist das „Gemeindeamt“, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat der jeweiligen Stadt.
Vollziehungszuständigkeit
Der Großteil der Vollziehungszuständigkeiten im Baurecht gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Demzufolge liegt die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit regelmäßig beim Bürgermeister, örtlich zuständig ist dabei jener Bürgermeister, in dessen Gemeindegebiet das Bauwerk errichtet werden soll (§ 3 Z 1 AVG). Für einige Statutarstädte sehen die jeweils einschlägigen Statute abweichend vom Regenfall eine Zuständigkeit des Magistrats vor.
Bauanzeige
Ist in den Bauordnungen bzw Bauvorschriften der einzelnen Länder vorgesehen, dass für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Bauanzeige erforderlich ist, so erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch Übermittlung einer schriftlichen Bauanzeige an die zuständige Baubehörde.
Wird die Bauausführung nicht seitens der Baubehörde untersagt, steht es dem Bauwerber frei, mit der Ausführung des Bauvorhabens zu beginnen. Die Frist, in der die Baubehörde dem Bauwerber die Bauausführung untersagen darf, beträgt grundsätzlich zwischen sechs und acht Wochen. Die genaue Dauer dieser Frist ist in den einzelnen landesgesetzlichen Bauordnungen vorgesehen.
Es findet weder eine Bauverhandlung statt, noch ist die Behörde dazu verpflichtet, dem Bauwerber über die Bauausführung einen Bewilligungsbescheid auszustellen. Die Baubehörde erlässt nur dann einen Bescheid, wenn sie beabsichtigt, dem Bauwerber die Durchführung des Bauvorhabens nicht zu genehmigen.
Ist der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies am Deckblatt der Bauanzeige bekannt zu geben. Im Verwaltungsverfahren erster Instanz gibt es keinen Anwaltszwang. Wird der Antragsteller bzw die Antragstellerin jedoch von einer zur berufsmäßigen Parteivertretung befugten Person vertreten, so ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 10 Abs 1 AVG deren urkundlichen Nachweis.