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Dokument-ID: 1029988
2.2.11 Rückstellung des Mietobjekts
Bei Zurückstellung des Mietobjekts hat der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt geräumt im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
Gem § 1109 ABGB hat der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen, wie er ihn angemietet hat, vermindert um die gewöhnliche Abnutzung.