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Dokument-ID: 945039
1.3 Feststellungsverfahren (§ 5 ForstG 1975)
In vielen Fällen besteht kein Zweifel hinsichtlich der Waldeigenschaft einer Grundfläche. Manchmal ist dies jedoch nicht eindeutig. Um Klarheit zu schaffen, ist im Anlassfall ein so genanntes Feststellungsverfahren (gem § 5 ForstG 1975) durchzuführen. Die Behörde hat ein solches Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten – das ist üblicherweise der Waldeigentümer – durchzuführen.