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Dokument-ID: 823020
4.3 Zusammenfassung: Voraussetzungen für fristgebundene Anbringen
Bei fristgebundenen Anbringen ist zu beachten:
- Schriftlichkeit ist erforderlich (§ 13 Abs 1 2. Satz AVG)
- Eine Übermittlung durch E-Mail kann von der Behörde (sofern eine besondere Übermittlungsform – zB Webformular – vorgesehen wurde) ausgeschlossen sein (§ 13 Abs 2 1. Satz AVG).
- Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es der Behörde auch tatsächlich zugekommen ist. Die Partei trägt die Gefahr für den Verlust der Eingabe. Sie trifft auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde.
- Ein Anbringen gilt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt seines Einlangens bei der Behörde als eingebracht. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.
- Zur fristgerechten Einbringung:
- Ermittlung des fristauslösenden Ereignisses (siehe hierzu insb die Bestimmungen des Zustellgesetzes)
- Berechnung der Frist (§§ 32, 33 AVG)
- Einlangen des Anbringens bei der Behörde innerhalb der Frist (Ausnahme: Postlaufprivileg; Versendung im elektronischen Verkehr)