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Andreas Wostri - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Zuständigkeit der Behörden

Sachliche Zuständigkeit

Der Begriff der „sachlichen Zuständigkeit“ stellt auf den Aufgabenkreis, den eine Behörde zu besorgen hat, ab. Die Aufgaben einer Behörde werden durch den Materiengesetzgeber festgelegt. Dieser weist bestimmte Angelegenheiten einem bestimmten Behördentyp zu. Aus diesen Vorschriften ergibt sich folglich die sachliche Zuständigkeit der Behörden, sohin mit der Erledigung welcher Aufgaben diese betraut sind.

Nach § 1 AVG richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Für den Fall, dass diese Vorschriften keine Zuständigkeitsregelungen enthalten, ordnet § 2 AVG in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden an. Hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung, die nur die Bundesverwaltung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zu einer umfassenden Regelung fehlt. Bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich nämlich um eine materiell-rechtliche Regelung, sodass sich der Bundesgesetzgeber nicht auf die Bedarfskompetenz (Art 11 Abs 2 B-VG) stützen kann.

Während sich die subsidiäre sachliche Zuständigkeit für die Bundesverwaltung (im Wesentlichen Angelegenheiten nach Art 10 B-VG) aus § 2 AVG ergibt, ist sie für die Landesverwaltung im ÜG 1920 bzw in speziellen landesgesetzlichen Vorschriften geregelt. • [Fußnote: Siehe Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S 79 f.]  In der Stadt Wien vollzieht der Magistrat alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hierfür nicht andere Organe zuständig sind (§ 105 Abs 2 Wiener Stadtverfassung). Ihm kommt damit die subsidiäre Generalkompetenz in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung zu. • [Fußnote: § 105 Abs 2 Wiener Stadtverfassung betrifft nicht nur Gemeindeangelegenheiten, sondern, da Wien eine Stadt mit eigenem Statut ist, auch die Bezirks- und somit Landesverwaltung vgl Art 116 Abs 2 B-VG.] 

Die Behörden haben ihre sachliche (und örtliche Zuständigkeit) von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6 Abs 1 AVG).

Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Rechtslage. Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (VwGH Ra 2014/03/0004 mwN). Es ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und nicht der Antragstellung abzustellen.

Örtliche Zuständigkeit

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich, wenn mehrere Behörden derselben Organisationsstufe (zB Bundeshauptmannschaften, Landesregierungen etc) für die gleichen Angelegenheiten sachlich zuständig sind. Maßgebend für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist zum einen der Amtssprengel der Behörde, der sich aus den Organisationsvorschriften ergibt, und zum anderen der territoriale Anknüpfungspunkt, der vom jeweiligen Materiengesetzgeber festgelegt werden kann.

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