1.1.3 Mangelhaftigkeit des Weges
Der Wegehalter haftet nur dann, wenn der Weg mangelhaft ist und diese Mangelhaftigkeit zu einem Schaden geführt hat. Der Zustand des Weges ist mangelhaft, wenn wegen Vernachlässigung der Instandhaltung oder Betreuung der Fläche unübliche Schäden entstanden sind, eine Gefahrenquelle nicht beseitigt wurde oder Sicherungseinrichtungen fehlen. • [Fußnote: Weichselbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Stand 01.04.2018, Rz 10–20.] § 1319a Abs 2 ABGB bestimmt, dass die Frage, ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, sich danach richtet, was nach der Art des Weges, insbesondere seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.