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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 79 AWG 2002 enthält eine Reihe von Verwaltungsstrafbestimmungen, deren Strafrahmen bis zu EUR 41.200,– reicht. Pönalisiert ist die Verletzung der im AWG enthaltenen (zahlreichen) Pflichten, die sich an verschiedene Personen richten (zB den Sammler, Beförderer oder Behandler von Abfall), weshalb auch als mögliche Täter verschiedene Personen infrage kommen.

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