3.2.1 Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
Unmittelbarer Täter und Tathandlung iSd § 304 StGB
Unmittelbarer Täter kann nur ein Amtsträger (oder Schiedsrichter) sein. Die Tathandlung besteht im Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts, wobei sich die Tat auf ein konkretes Amtsgeschäft – unabhängig davon, ob dieses sofort oder erst in der Zukunft erfolgen soll – beziehen muss. Nicht von Relevanz ist, ob das Amtsgeschäft auch wirklich zustande kommt. Ebenso wenig relevant ist, ob der Gesprächspartner des Amtsträgers überhaupt zur Leistung des in Rede stehenden Vorteils bereit ist (OGH 17 Os 20/13i; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch9, §§ 304 bis 306 Rz 33).