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Dokument-ID: 946850
3.4 Jagd- und Wildschäden
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Jagd- und Wildschäden zu ersetzen. Gibt es mehrere Jagdausübungsberechtigte, haften diese zur ungeteilten Hand. Es wird zwischen Jagd- und Wildschaden unterschieden.