1.3 Veräußerung von Immobilien durch die Gemeinde iZm beihilferechtlichen Rahmenbedingungen
Grundsätzlich stellten Immobilienverkäufe per se keine Beihilfen dar, allerdings kommen dennoch bestimmte Konstellationen in Betracht, die zu Verstößen führen können. Zweck des EU-Beihilfenrechtes ist die Kontrolle nationaler Subventions- und Fördermaßnahmen zugunsten von Unternehmen. Die Kommission ist dabei als Kontrollorgan federführend. Wenn durch solche Aktivitäten der Wettbewerb verfälscht und der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann, sind diese grundsätzlich untersagt.