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Dokument-ID: 822993
3 Die Vertretung
Prozessfähige Personen können im Verfahren eigenständig Handlungen setzen oder sich hierzu vertreten lassen. Personen, die jedoch nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gem § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. • [Fußnote: VwGH vom 23.9.2014, Zl 2013/01/0179 mwN.]