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Dokument-ID: 1132919
2.4 Bauwerber im Schutzbereich des öffentlichen Baurechts
Akt der Hoheitsverwaltung
Das gesamte Baurecht fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Baubehörde tritt dem Baubewerber gegenüber nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber (OGH vom 2.9.1987, 1 Ob 27/87 = JBl 1988, 178).