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Dokument-ID: 1029972
2.2.3 Mietzinsbildung
Allgemeines
Die in diesem Kapitel dargestellten Mietzinsbeschränkungen gelten nur für den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Dies bedeutet, dass außerhalb des Mietrechtsgesetzes der Mietzins zwischen den Parteien frei vereinbart werden kann. Bei der freien Mietzinsbildung besteht eine Beschränkung lediglich durch die Schutzbestimmungen (Irrtum, List, Zwang, Sittenwidrigkeit, Verkürzung über die Hälfte, Mietzinsminderung oder Mietzinsbefreiung).