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Dokument-ID: 1046723
2.4 Exkurs: Abgabenrecht
Gem § 1 Abs 3 bzw Z 2 KStG sind die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts, wozu auch die Gemeinden zählen, mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG beschränkt steuerpflichtig. Lediglich die Betriebe gewerblicher Art solcher Körperschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig.