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Nikolaus Sauerschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)

§ 306 StGB als Auffangtatbestand

Das Delikt der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB erfasst als subsidiärer Auffangtatbestand Sachverhalte, die nicht bereits nach §§ 304 und 305 StGB zu bestrafen sind. Ein Bezug des Vorteils zu einem konkreten Amtsgeschäft ist nicht erforderlich, entscheidend ist die Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers.

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