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Dokument-ID: 1132631
5.2 Einschränkungen der Auskunftspflicht
Keine absolute Auskunftspflicht
Es besteht „jedenfalls keine absolute Auskunftspflicht für die Verwaltungsorgane“. • [Fußnote: Eberhard/Ranacher/Weinhandl/Wallnöfer, Rechtsprechungsbericht, 376.]
Nach der Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes • [Fußnote: ErlRV 41 BlgNR 17. GP 3.] kann die Auskunft aus einem der folgenden drei Gründe verweigert werden: