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Karlheinz Moick - Sophie Reiter-Werzin - Monika Slunsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Einschränkungen der Auskunftspflicht

Keine absolute Auskunftspflicht

Es besteht „jedenfalls keine absolute Auskunftspflicht für die Verwaltungsorgane“. • [Fußnote: Eberhard/Ranacher/Weinhandl/Wallnöfer, Rechtsprechungsbericht, 376.] 

Nach der Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes • [Fußnote: ErlRV 41 BlgNR 17. GP 3.]  kann die Auskunft aus einem der folgenden drei Gründe verweigert werden:

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