1.7 Ablagerung von Materialien im Wald – Waldverwüstung
Jede Abfallablagerung im Wald gilt forstrechtlich als Waldverwüstung und ist nach § 16 ForstG 1975 grundsätzlich verboten.
Das Verbot der Waldverwüstung richtet sich gegen jedermann, also sowohl gegen den Waldeigentümer, als auch gegen sonstige Personen, wie zB Waldbesucher. Unter dem Begriff der Waldverwüstung werden verschiedene Handlungen oder Unterlassungen angeführt, durch die der Waldbewuchs und/oder der Waldboden schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedeuten waldgefährdende Wildschäden ebenfalls eine Waldverwüstung (VwGH Ra 2017/03/0014).