1.6.2 Nachbarbegriff in den einzelnen Bundesländern
| Nachbarbegriff |
§ 75 Abs 2 GewO idF BGBl I Nr 107/2017 | Nachbarn iSd GewO sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. |
§ 21 Abs 1 Z 3 Bgld BauG 1997 idF LGBl Nr 79/2013 | Alle Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. |
§ 23 Abs 2 KBO idF LGBl Nr 66/2017 | Anrainer sind:
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§ 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 2014 idF LGBl Nr 12/2018 | Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (zB schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind sowie die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks (Superädifikate, Baurechtsobjekte, Keller) auf dem Baugrundstück oder einem an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennten Grundstück. Nachbarn sind nur dann Parteien des Baubewilligungsverfahrens, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs 2 NÖ BauO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 NÖ BauO 2014 beeinträchtigt werden können. |
§ 31 Abs 1 Oö BauO idF LGBl Nr 95/2017 | Als Nachbarn gelten bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind. Bei allen anderen Bauvorhaben sowie im Fall der Geltendmachung von Rechten bestehender benachbarter Betriebsanlagen oder bestehender benachbarter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei heranrückender Wohnbebauung gem § 31 Abs 5 Oö BauO sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind. Die Rechtsstellung als Nachbar besteht jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer (Miteigentümer) durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt. |
§ 7 Sbg BauPolG 1997 idF LGBl Nr 96/2017 |
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§ 4 Z 44 Stmk BauG idF LGBl Nr 117/2016 | Eigentümer oder Inhaber eines Baurechts der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen des Stmk BauG Schutz gewähren oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. |
§ 33 Abs 2 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 | Nachbarn sind Eigentümer/Bauberechtigte der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. |
§ 2 Abs 1 lit k Vgb BauG idF LGBl Nr 78/2017 | Nachbarn sind Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Bauberechtigte sind Eigentümern gleichgestellt. |
§ 134 Abs 3 WBO idF LGBl Nr 27/2016 | Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a WBO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und diese rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen die geplante Bauführung erheben. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. |