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Dokument-ID: 1029968
2.2.1 Anwendungsbereich
Bei der Miete von Wohnungen oder Geschäftsräumen findet in der Regel das Mietrechtsgesetz zur Gänze Anwendung. Will der Vermieter eine Ausnahme vom Mietrechtsgesetz im Gerichtsverfahren geltend machen, obliegt ihm in diesem Verfahren die Behauptungs- und Beweislast.