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Dokument-ID: 1046801
2.2.3 Amtsverschwiegenheit
Zum einen ist hier an die in Art 20 Abs 3 B-VG (und in den GemO) statuierte Amtsverschwiegenheit zu denken, wonach alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse