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Dokument-ID: 946846
3.1 Genossenschafts-, Gemeinde- und Gemeinschaftsjagd
Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht zu einem festgestellten Eigenjagdgebiet gehören, bilden – je nach Bundesland – ein Genossenschafts-, Gemeinde- oder Gemeinschaftsjagdgebiet. In Genossenschafts- und Gemeindejagden wird das Jagdgebiet durch die Jagdgenossenschaft bzw die Gemeinde, als Vertreter der Grundeigentümer, verwaltet. Kernstück der Verwaltung ist die Verpachtung des Jagdgebiets an einen geeigneten Jagdpächter.