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Michael Kres | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.6 Der Regressanspruch der Gemeinde

Bei Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gegenüber einer Gemeinde stellt sich für diese die Frage, ob sie sich an „ihrem“ Organ für den erlittenen finanziellen Schaden • [Fußnote: Hier: Zahlung an den geschädigten Dritten.]  regressieren kann. Ein solcher Regress ist allerdings nur dann denkbar, wenn die Gemeinde nicht bloß aufgrund ihrer Solidarhaftung in Anspruch genommen wird, sondern in ihrer Eigenschaft als funktioneller Rechtsträger. § 3 Abs 1 AHG ermöglicht einen Regress innerhalb eines beschränkten Rahmens gegenüber dem schädigenden Organ:

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