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Michael Maschl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Eintragung einer Servitut in das Grundbuch

Art und Weise der Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch

Jedermann, der eine ersessene Dienstbarkeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Grundbuch eintragen lässt, tut sich nichts Gutes. Die Eintragung einer ersessenen Dienstbarkeit im Grundbuch verschafft dem Ersitzungsberechtigten jede Menge an Rechtssicherheit. Denn durch die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch wird das Wegerecht verdinglicht, das heißt es entfaltet Rechtswirkungen gegen jeden Dritten. Auch bei einem Verkauf der mit der Dienstbarkeit des Wegerechtes belasteten Liegenschaft durch den Dienstbarkeitsbelasteten bleibt das Wegerecht aufrecht und wirksam, es ist daher auch gegen jeden Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstückes wirksam und durchsetzbar. Der Wegeberechtigte kann im Streitfall einfach auf den Grundbuchstand verweisen (eingetragenes Wegerecht …) und erspart sich daher das Prozedere, sein Recht zu beweisen.

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