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Wolfgang List - Fiona Aurelia List - Piotr Pyka - Paul Nagler - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Begriff der Ortsüblichkeit

Immissionen sind nur dann als unzulässig zu unterlassen, wenn sie

  1. das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten (Ortsunüblichkeit der Immission) und
  2. die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (Wesentlichkeit) (sog „doppelte Ortsunüblichkeit“). • [Fußnote: ZB Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 364 ABGB Rz 13 (Stand 01.09.2014, rdb.at).] 

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