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Neu Dokument-ID: 1140462

Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Schutzbestimmungen für Hinweisgebende

Zur Schutzwürdigkeit von Hinweisgebenden normiert § 6 HSchG – zum Teil gekürzt – Folgendes:

„Abs 1: Der Schutz für die Hinweisgebung umfasst Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweisgebende sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.

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