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Dokument-ID: 1046821
2.3.7 Tiroler GemO
Gem § 36 Abs 2 leg cit ist die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs 1 leg cit (vom Bürgermeister, an der Amtstafel der Gemeinde) kundzumachen.