8.1 Beginn eines Strafverfahrens und Verfahren in erster Instanz
„Anzeige“ und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Entsprechend dem Legalitätsgrundsatz ist der Staatsanwalt verpflichtet, jeden Sachverhalt zu verfolgen, der den Verdacht einer gerichtlich zu ahndenden Straftat begründet. Dabei ist es einerlei, ob er durch eine Anzeige seitens der Sicherheitsbehörde, durch anonyme Privatanzeige, Insiderinformation oder Medien-Bericht davon in Kenntnis gelangt. Daraus ergibt sich aber auch die Pflicht zur Einstellung eines Verfahrens, wenn es voraussichtlich zu keiner gerichtlichen Verurteilung führen wird.