2.3 Besonderheiten im Persönlichkeitsschutz im Zusammenhang mit Bürgermeistern bzw Politikern
Passivlegitimation
Die erste Besonderheit betrifft die Frage der Passivlegitimation von Bürgermeistern (anderen Amtsträgern) bei zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz (zB § 1330 ABGB, § 78 UrhG). Bei der Frage, ob der Betroffene direkt gegen den Bürgermeister vorgehen kann, ist zu unterscheiden, ob dieser die inkriminierte Äußerung im Zusammenhang mit einem Handeln als Organ der Hoheitsverwaltung gesetzt hat oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ist Ersteres der Fall, scheiden Ansprüche gegen den Bürgermeister als Organ selbst aus, stattdessen sind die Ansprüche im Rahmen der Amtshaftung direkt gegen den Rechtsträger geltend zu machen (§ 9 Abs 5 AHG). Nach § 1 Abs 1 AHG haftet nämlich der Rechtsträger für die als seine Organe handelnden Personen und nicht das Organ selbst. Dies gilt auch für Ansprüche einer Person, die in ihrem Erwerb oder Fortkommen durch Äußerungen eines Organs iSd § 1 Abs 1 AHG einen Schaden erleidet (§ 9 Abs 5 AHG; RIS-Justiz RS0031951).