1.10 Errichtung von Forststraßen
Forststraßen zählen neben den forstlichen Materialseilbahnen zu den im Gesetz angeführten forstlichen Bringungsanlagen.
Definition: Bringung
Die Bringung selbst wird definiert als die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Die Bringung umfasst weiters auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befassten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.