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Dokument-ID: 1046794
2.1 Sitzungen des Gemeinderates
Grundsätzliches Öffentlichkeitsgebot gemäß B-VG
Gem Art 117 Abs 4 B-VG sind die Sitzungen des Gemeinderates prinzipiell öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.