2.3 Einsichtnahme- und Stellungnahmerechte zum Bebauungsplan
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes • [Fußnote: VfSlg 2.583; 2.584.] und des Verwaltungsgerichtshofes • [Fußnote: VwSlg 1629/A.] ist der Bebauungsplan eine generelle Norm auf der Stufe einer Verordnung. Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes in der Rechtsstellung einer Partei steht nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch jenen Personen, die durch einen derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, ebenso wenig zu, wie ein auf dem Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte. Aufgrund dieser Rechtsansicht sind Beschwerden, die sich gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, mit dem ein Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan genehmigt wurde oder auch nicht genehmigt wurde, unzulässig. • [Fußnote: VwSlg 8987/A.]