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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.9 Grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters

Auch bei Mangelhaftigkeit des Weges wird der Wegehalter nur bei grobem Verschulden ersatzpflichtig. Schadenersatzansprüche stehen nur zu, wenn die Mangelhaftigkeit des Weges auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

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