1.5.3 Änderung natürlicher Wasserabflussverhältnisse
Nach dem Wasserrechtsgesetz ist gem dessen § 39 die willkürliche Abänderung des natürlichen Abflusses des sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässers zum Nachteil des unteren Grundstückes verboten. Gleichzeitig ist auch die Abänderung solcher Abflussverhältnisse zum Nachteil des oberen Grundstückes verboten. § 39 WRG erfordert, dass der natürliche Abfluss des sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässers nicht willkürlich verändert werden darf. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Ober- oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich (LVWG Salzburg Erkenntnis vom 22.01.2015, LVWG-1/120/7-2015).