3.6 Tätige Reue
Reuefähiges Delikt
Begeht ein Täter zwar ein reuefähiges Delikt, hat er unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch „tätige Reue“ Straffreiheit zu erlangen. Wesentliche Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um ein reuefähiges Delikt handelt. Der bekannteste und in der Praxis relevanteste Fall ist die in § 167 StGB geregelte tätige Reue bei bestimmten Vermögensdelikten (ua: Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug etc). Daneben finden sich vergleichbare Regelungen beispielsweise in §§ 163d, 226 oder auch 294 StGB.