4.1 Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot
Rücksichtnahmegebot
Zentrale gesetzliche Bestimmung im Bereich der Nachbarrechte ist ua § 364 ABGB, der ein nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot statuiert. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung der jeweiligen Eigentumsrechte. So „haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“. Gewisse Einflüsse vom Nachbargrundstück müssen also hingenommen und geduldet werden. Überschreiten die Einwirkungen aber eine gewisse Grenze, kann gegen den Störer etwa mittels Unterlassungsklage vorgegangen werden. Dazu müssen die Einwirkungen einerseits „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten“ und andererseits auch „die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen“ (§ 364 Abs 2 ABGB). Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam für eine erfolgreiche Unterlassungsklage vorliegen. So müssen auch erhebliche Immissionen geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Und umgekehrt können ortsübliche Einwirkungen zulässig sein, auch wenn sie die Benützung wesentlich beeinträchtigen.