2.2.1 Ausschlussgründe
In den GemO sind verschiedene Ausnahmen vom prinzipiellen Öffentlichkeitsgebot normiert, wobei zwischen Kann-Bestimmungen (zB „… kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden …“) und Muss-Bestimmungen (zB „… dürfen nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden …“) zu unterscheiden ist. Im ersten Fall ist der Ausschluss der Öffentlichkeit in das Ermessen der zur Entscheidung berufenen Organe gestellt, im zweiten Fall hat der Ausschluss zwingend zu erfolgen.