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Dokument-ID: 823009
4 Anbringen der Beteiligten
§ 13 AVG hat den Verkehr zwischen Beteiligten und der Behörde zum Gegenstand und behandelt die Frage, in welcher Art sich Beteiligte an eine Behörden wenden können. Unter dem Sammelbegriff „Anbringen“ werden dabei Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zusammengefasst.