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Dokument-ID: 1080244
1.1 Auskunftspflicht
Allgemeines
Art 20 Abs 4 B-VG legt fest, dass alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.