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Neu Dokument-ID: 1080244

Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Auskunftspflicht

Allgemeines

Art 20 Abs 4 B-VG legt fest, dass alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

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